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   BVerwG, 19.04.1988 - 1 B 39.88   

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BVerwG, 19.04.1988 - 1 B 39.88 (https://dejure.org/1988,5333)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.1988 - 1 B 39.88 (https://dejure.org/1988,5333)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 1988 - 1 B 39.88 (https://dejure.org/1988,5333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsberechtigung - Klage auf Erteilung - Streitwert - Verpflichtungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.02.1986 - 1 B 27.86

    Behördliches Ermessen für eine Entscheidung über eine Aufenthaltsberechtigung

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 1 B 39.88
    Für eine Verpflichtungsklage, die lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Gegenstand hat, ist grundsätzlich vom Regelstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen; die sonstige nicht streitbefangene aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers ist bei der Ermittlung der Bedeutung der Sache unberücksichtigt zu lassen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 1 B 27.86 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 7).

    Selbst wenn man dies annehmen würde, darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß Streitigkeiten über eine Aufenthaltsberechtigung regelmäßig nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers schlechthin, sondern nur die gerade mit der Aufenthaltsberechtigung verbundene verstärkte Rechtsposition zum Gegenstand haben und jedenfalls die aus dieser Differenz resultierende Bedeutung der Rechtssache keine Abweichung vom Regelwert rechtfertigt (so im Ergebnis auch Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 1 B 27.86 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 7).

  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 79.76

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Auslegung - Rechtsstaatsprinzip - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 1 B 39.88
    Auch im vorliegenden Fall ist die dem seit 1971 im Bundesgebiet lebenden Kläger erteilte und bis zum 1. August 1987 befristete Aufenthaltserlaubnis nicht im Streit, ganz abgesehen davon, daß er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und ihm deswegen der weitere Aufenthalt grundsätzlich nicht verwehrt werden kann (BVerwGE 56, 246; 60, 126).
  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 55.75

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 1 B 39.88
    Auch im vorliegenden Fall ist die dem seit 1971 im Bundesgebiet lebenden Kläger erteilte und bis zum 1. August 1987 befristete Aufenthaltserlaubnis nicht im Streit, ganz abgesehen davon, daß er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und ihm deswegen der weitere Aufenthalt grundsätzlich nicht verwehrt werden kann (BVerwGE 56, 246; 60, 126).
  • BVerwG, 23.04.1993 - 8 C 16.92

    Streitwert - Einberufung zur Wehrdienstübung - Anfechtung eines

    Über das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehende Interessen des Klägers, die durch das Streitverfahren mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig außer Betracht (vgl. Beschlüsse vom 31. März 1987, a.a.O. S. 2, vom 19. April 1988 - BVerwG 1 B 39.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 17 S. 4 f., vom 20. April 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 18 S. 5 f., vom 25. Mai 1988 - BVerwG 1 C 58.87 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 19 S. 6 , vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 114.89 - Buchholz 362 § 10 BRAGO Nr. 4 S. 2 f. und vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 54 S. 32 ).
  • VGH Hessen, 21.07.1989 - 12 UE 1048/87

    Streitwert für Aufenthaltsberechtigung

    Hierbei legt der Senat - ebenso wie im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht und wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis (z.B. 11.02.1986 - 1 B 27.86 -, EZAR 107 Nr. 3 = Buchholz 402.24 Nr. 7 zu § 8 AuslG, u. 19.04.1988 - 1 B 39.88 -, InfAuslR 1988, 302) - für das vom Kläger hauptsächlich verfolgte Begehren auf Aufenthaltsberechtigung den Regelstreitwert zugrunde, das sind im Berufungsverfahren 6.000,-- DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG).

    Ein höherer Ansatz ist trotz der im Vergleich zur Aufenthaltserlaubnis größeren Bedeutung für den jeweiligen Ausländer jedenfalls dann nicht geboten, wenn - wie in aller Regel und auch hier - der Kläger bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist und aus dieser Position heraus eine Aufenthaltsberechtigung erstrebt; hier ist nur die daraus resultierende Differenz für die Streitwertbemessung relevant (BVerwG, 19.04.1988 - 1 B 39.88 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 11 OA 324/11

    Bemessung des Streitwerts im Hauptsacheverfahren bei Vorliegen einer begrenzten

    Ist dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und erstrebt er als stärkere Rechtsposition eine Niederlassungserlaubnis, ist gleichfalls der Auffangwert anzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 19.4.1988 - 1 B 39.88 -, KostRsp. GKG § 13 Nr. 201).
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